(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr[2] [Bis 31.07.2023: das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr] vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

 

(2) 1Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen (§ 28 Absatz 2) oder nach § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig ist. [3] [Bis 23.10.2020: Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2). ] 2Nicht wählbar ist ferner,

 

1.

wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder

 

2.

wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat,

in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

 

(3) 1Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. 2Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.

 

(4) Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.

[1] Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften, GBl. Nr. 19 vom 30.10.2015, Seite 870, 877: (1) Für Wahlen, die nach dem 1.2.2016 (Artikel 11 Absatz 3) stattfinden, finden § 46 Absatz 1 und § 50 der Gemeindeordnung und § 38 der Landkreisordnung in den vor dem 1.2.2016 geltenden Fassungen Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am 31.10.2015 dieser Vorschrift (Artikel 11 Absatz 4) ausgeschrieben ist. (2) Findet die Bürgermeisterwahl vor dem 1.2.2016 statt, findet § 46 Absatz 1 der Gemeindeordnung in der vor dem 1.2.2016 geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung, die erst nach dem 1.2.2016 stattfindet, Anwendung.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 24.10.2020.

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