(1) 1In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können, in Stadtkreisen müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. 2Ihre Zahl wird entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt. 3Außerdem können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.

 

(2) 1Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. 2Der Bürgermeister kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

 

(3) 1Der Erste Beigeordnete ist der ständige allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. 2Er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. 3Die weiteren Beigeordneten sind nur allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind; die Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt der Gemeinderat. 4In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.

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