§ 67 Einführung der Ortschaftsverfassung
1In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. 2Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.
§ 68 Ortschaften
(1) 1Durch die Hauptsatzung werden Ortschaften eingerichtet. 2Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.
(2) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.
(3) Für die Ortschaften werden Ortsvorsteher bestellt.
(4) In den Ortschaften kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.
§ 69 Ortschaftsrat
(1) 1Die Mitglieder des Ortschaftsrats (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. 2Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte neu eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit der Gemeinderäte, im Übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. 3Wahlgebiet ist die Ortschaft. 4Wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. 5Im Fall einer Eingemeindung kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.
(1) 1Die Mitglieder des Ortschaftsrats (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. 2Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte neu eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit der Gemeinderäte, im Übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. 3Wahlgebiet ist die Ortschaft.4Wahlberechtigt sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. 5Wählbar sind in der Ortschaft wohnende Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 6Im Fall einer Eingemeindung kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. 2Ihre Amtszeit richtet sich nach der der Gemeinderäte. 3§ 25 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Vorsitzender des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher.
(4) 1Nimmt der Bürgermeister an der Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 2Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an den Verhandlungen des Ortschaftsrats mit beratender Stimme teilnehmen. 3In Gemeinden mit unechter Teilortswahl können die als Vertreter eines Wohnbezirks gewählten Gemeinderäte an den Verhandlungen des Ortschaftsrats der Ortschaften im Wohnbezirk mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 70 Aufgaben des Ortschaftsrats
(1) 1Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. 2Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. 3Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(2) 1Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen. 2Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse und für die in § 39 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.
§ 71 Ortsvorsteher
(1) 1Der Ortsvorsteher und ein oder mehrere Stellvertreter werden nach der Wahl der Ortschaftsräte (§ 69 Abs. 1) vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger, die Stellvertreter aus der Mitte des Ortschaftsrats gewählt; der Ortsvorsteher und die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. [Bis 31.07.2023: .] 2Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass weitere Bewerber aus der Mitte des Ortschaftsrats in die Wahl einbezogen werden; in diesem Fall ist der Ortschaftsrat vor der Wahl anzuhören. 3Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. 4Seine Amtszeit endet mit der der Ortschaftsräte. 5Er ist zu verabschieden, wenn er die Wählbarkeit verliert. 6Bis zur Ernennung des gewählten Ortsvorstehers nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ortschaftsrats die Aufgaben des Ortsvorstehers wahr, wenn nicht der Ortsvorsteher nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 weiterführt.
(2) Für Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass ein Gemeindebeamter vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte zum Ortsvorsteher bestellt wird.
(3) 1Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch den Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltun...