1Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder zugrundegelegt wurde. 2Art. 34 Abs. 3 bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.

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