(1) 1Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

 

(2) 1Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekanntzumachen; das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde, wenn die Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, kein eigenes Amtsblatt unterhält. 2Hat die Gemeinde kein Amtsblatt im Sinn des Satzes 1, so sind die Satzungen im Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamts, sonst in anderen[1] [Bis 31.07.2022: anderen] [2] regelmäßig erscheinenden Druckwerken amtlich bekanntzumachen; die amtliche Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, daß die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die Niederlegung [Vom 01.08.2022 bis 31.12.2022: digital über das Internet, ] [3]durch Anschlag oder Anzeige [4]an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln), auf einer öffentlichen Internetseite der Gemeinde[5] oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Gestrichen durch Bayerisches Digitalgesetz. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[3] Eingefügt durch Bayerisches Digitalgesetz. Anzuwenden vom 01.08.2022 bis 31.12.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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