Art. 29 Hauptorgane

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder [1]der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37).

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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