(1)[1] 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. 2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse beschränkt.

Vom 01.04.2018 bis 31.12.2023:

(1) 1Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. 2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.

 

(2) 1Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 2Die Erklärungen sind durch die erste Bürgermeisterin oder [2]den ersten Bürgermeister oder ihre Stellvertretung[3] [Bis 31.12.2023: seinen Stellvertreter] unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. 3Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet werden. [Vom 01.08.2022 bis 31.12.2022: 4Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.] [4]

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Angefügt durch Bayerisches Digitalgesetz. Anzuwenden vom 01.08.2022 bis 31.12.2022.

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