§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinde
(1) 1Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. 2Sie fördert das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2 Wirkungskreis der Gemeinden
1Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. 2Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst auf die Gemeindeverwaltung zu überführen. 3Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet werden.
§ 3 Neue Pflichten
1Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. 2Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. 3Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt nicht für Verordnungen der Landesregierung.
§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten
(1) 1Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. 2Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. 3Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. 2Ihnen können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. 4Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. 5Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.
(3) 1In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Bürgermeister (Oberbürgermeister) Weisungen auch im Einzelfall erteilen. 2Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.
(4) Für die Bestimmung von hauptamtlichen Beigeordneten zu ständigen Vertretern des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in anderen als ordnungsbehördlichen Auftragsangelegenheiten gilt § 85 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend.
§ 4a Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte
(1) 1Kreisfreie Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als Gemeinden alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen. 2Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden sind kreisfrei. 3Weitere Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern können auf Antrag durch Gesetz zur kreisfreien Stadt erklärt werden.
(2) 1Sonderstatus-Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden zusätzlich einzelne, ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben der Landkreise. 2Bad Homburg v. d. Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar sind kreisangehörige Sonderstatus- Städte. 3Weitere Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zur Sonderstatus-Stadt erklärt werden. 4Dem Antrag ist ein Vorschlag über die künftige Aufgaben- und Finanzverteilung zwischen der Stadt und dem Landkreis beizufügen. 5Der Beschluss wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
§ 4b Gleichberechtigung von Frau und Mann
1Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. 2Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Gemeindeebene erfolgt. 3Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen.
§ 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
1Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. 2Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 5 Satzungen
(1) 1Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) 1In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlung...