(1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen

 

1.

der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

 

2.

der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

 

3.

der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,

 

4.

der Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist,

 

5.

der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat,

 

6.

der Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird.

 

(2) 1Die Gemeinde hat spätestens die zum 31. Dezember 2021 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenzufassen. 2Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang nach § 112 Abs. 4 Nr. 1 beizufügen. 3Die Jahresabschlüsse der in Abs. 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach § 112 Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind.

 

(3) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 1 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.

 

(4) 1Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung in die Zusammenfassung nach Abs. 2 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. 2Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 2 einzubeziehen. 3Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

 

(5) 1Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). 2Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen.

 

(6) Der zusammengefasste Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse zu unterrichten.

[1] § 112a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.

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