(1) 1Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2§ 115 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Geringfügiges Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von Abs. 1 und 2 nur im Jahresabschluss nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.
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