(1) Gemeindevermögen, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen, Gemeindegliederklassenvermögen), darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden.

 

(2) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen umgewandelt werden.

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