(1) 1Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (Gemarkung). 2Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

(2) 1Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. 2Aus besonderen Gründen kann der Minister des Innern jedoch zulassen, dass Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke). 3Neue gemeindefreie Grundstücke dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gebildet werden.

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