(1) Die Wahl des Bürgermeisters wird durch den Wahlausschuss der Gemeinde (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.

 

(2) 1Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten wird durch einen Ausschuss der Gemeindevertretung vorbereitet. 2Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Gemeindevertreter - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 - und die Beigeordneten sowie Gemeindebedienstete[1] können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands Auskünfte erteilt werden. 3Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. 4Der Ausschuss hat über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu berichten.5Satz 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.

 

(3) 1Die Wahl des Bürgermeisters ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. 2Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Bürgermeisters mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.

 

(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.

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