§ 49 Zusammensetzung und Bezeichnung
1Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern. 2In den Städten führen die Gemeindevertreter die Bezeichnung Stadtverordneter und der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher.
§ 50 Aufgaben
(1) 1Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. 3Dies gilt jedoch nicht für die in § 51 aufgeführten Angelegenheiten. 4Die Übertragung bestimmter Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand kann in der Hauptsatzung niedergelegt werden. 5Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf andere Gemeindeorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. 6Ist die Übertragung in der Hauptsatzung niedergelegt, ist die Vorschrift des § 6 Abs. 2 zu beachten.
(2) 1Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen. 2Sie kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Gemeindevorstand in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt. 3Gemeindevertreter, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 25), haben kein Akteneinsichtsrecht. 4Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung, durch schriftliche oder elektronische Anfragen und aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstands an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Vorsitzenden der Fraktionen. 5Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter und der Fraktionen zu beantworten.
(3) Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.
§ 51 Ausschließliche Zuständigkeiten
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:
1. |
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, |
2. |
die aufgrund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen, |
3. |
die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung, |
4. |
die Änderung der Gemeindegrenzen, |
5. |
die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts, |
6. |
den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, |
7. |
den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms, |
8. |
die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100, |
9. |
die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112) und die Entlastung des Gemeindevorstands, |
10. |
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind, |
11. |
die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen, |
12. |
die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist, |
13. |
die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, |
14. |
die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen, |
15. |
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, |
16. |
die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus, |
17. |
die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 A... |