(1) 1Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

 

(2) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

 

1.

anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

 

2.

entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und

 

3.

benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

2Die entsprechenden Vorschriften für die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

 

(3) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern. 2Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.

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