(1) 1Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dringlicher Rechte handelt. 2In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. 3Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.

 

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist nicht zulässig.

 

(3) Die Bestimmung des § 123 bleibt unberührt.

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