(1) Der Rat kann Ausschüsse bilden.

 

(2) 1In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuß, ein Finanzausschuß und ein Rechnungsprüfungsausschuß gebildet werden. 2Der Rat kann beschließen, daß die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuß wahrgenommen werden.

 

(3) 1Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Bürgermeister. 2Er hat Stimmrecht im Hauptausschuß. 3Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.

 

(4) 1Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. 2Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschußmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. 3Über den Einspruch entscheidet der Rat. 4§ 54 Abs. 3 bleibt unberührt.

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