(1) 1Wenn die beteiligten Gemeinden eine Gebietsänderung beantragen oder ihr zustimmen, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Gebietsänderung. 2Die Entscheidung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekanntzumachen.

 

(2) 1Die Änderung des Gemeindegebiets gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde bedarf im Falle des § 10 Nr. 1 bis 3 eines Gesetzes, im Falle des § 10 Nr. 4 einer Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums. 2Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.

 

(3) 1Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 2 Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern auch gegen deren Willen durch Rechtsverordnung aufzulösen und in eine andere oder in eine neugebildete Gemeinde innerhalb derselben Verbandsgemeinde einzugliedern. 2Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.

 

(4) Berührt die Änderung der Grenze einer Gemeinde (§ 10 Nr. 4) die Grenze einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenze auch die Änderung der Grenze der Verbandsgemeinde oder des Landkreises; die betroffenen Verbandsgemeinden oder Landkreise sind vorher zu hören.

 

(5) Die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.

 

(6) 1Die Gemeinden können die Folgen der Gebietsänderung durch Vereinbarung regeln. 2Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(7) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 6 nicht vorliegt oder ihre Bestimmungen nicht ausreichen, bestimmt die Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Folgen der Gebietsänderung.

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