(1) 1Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. 2Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(2) 1Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat. 2Der Bürgermeister führt in den kreisfreien und in den großen kreisangehörigen Städten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes.

 

(3) Die vom Bürgermeister geleitete Behörde führt in den Gemeinden die Bezeichnung Gemeindeverwaltung, in den Städten die Bezeichnung Stadtverwaltung in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde oder der Stadt.

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