(1) 1Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. 2Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern oder den Namen einer neugebildeten Gemeinde bestimmen.

 

(2) 1Städte sind Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. 2Die Bezeichnung Stadt soll nur solchen Gemeinden verliehen werden, die nach Siedlungsform, Gebietsumfang, Einwohnerzahl und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der örtlichen Gemeinschaft bestimmenden Merkmalen städtisches Gepräge haben.

 

(3) 1Die Gemeinden können neben ihrem Namen bisherige Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. 2Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen eine Bezeichnung verleihen oder nach Anhörung der Gemeinde überholte oder sinnwidrige Zusatzbezeichnungen löschen oder ändern.

 

(4) Den Namen von Ortsbezirken bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde.

 

(5) Das fachlich zuständige Ministerium führt ein amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden sowie der Ortsbezirke und sonstigen Gemeindeteile.

 

(6) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

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