(1) 1In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. 2Das gleiche gilt für Beigeordnete in verbandsangehörigen Gemeinden sowie für Beigeordnete in verbandsfreien Gemeinden, in denen keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 getroffen ist.
(2) 1In verbandsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. 2Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß in verbandsfreien Gemeinden
mit mehr als | 20 000 bis | 25 000 Einwohnern ein Beigeordneter, |
mit mehr als | 25 000 bis | 40 000 Einwohnern zwei Beigeordnete, |
mit mehr als | 40 000 bis | 80 000 Einwohnern drei Beigeordnete, |
mit mehr als | 80 000 bis | 120 000 Einwohnern vier Beigeordnete, |
mit mehr als |
|
120 000 Einwohnern fünf Beigeordnete |
ebenfalls hauptamtlich tätig sind. 3Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15 000 bis 25 000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist.
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