(1) Für Städte, die zwei oder mehr hauptamtliche Beigeordnete haben, gelten nachfolgende Bestimmungen über den Stadtvorstand.

 

(2) Der Stadtvorstand besteht aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten; die Mehrzahl der Mitglieder muß jedoch hauptamtlich sein.

 

(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichende Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge