(1) Das Gebiet einer Verbandsgemeinde besteht aus dem Gebiet der ihr angehörenden Ortsgemeinden.

 

(2) 1Das Gebiet einer Verbandsgemeinde kann aus Gründen des Gemeinwohls geändert werden; dabei ist die zentralörtliche Gliederung des Landes zu berücksichtigen. 2Die Auflösung und die Neubildung einer Verbandsgemeinde bedürfen eines Gesetzes, die Eingliederung oder Ausgliederung einer Ortsgemeinde sowie die Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde in eine Verbandsgemeinde einer Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums. 3Die von einer Gebietsänderung betroffenen Gebietskörperschaften sind vorher zu hören. 4§ 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

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