(1) 1Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden. 2Zu den Verwaltungsgeschäften zählen auch

 

1.

die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben,

 

2.

die Führung des Rechnungswesens, die Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans mit seinen Anlagen, die Erteilung der Kassenanordnungen sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,

 

3.

die Vollstreckungsgeschäfte,

 

4.

die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde; die Aufwendungen des Verfahrens trägt die Ortsgemeinde.

3Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte zählen insbesondere nicht

 

1.

die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vertreter der Gemeinde nach außen und als Vorsitzender des Ortsgemeinderats,

 

2.

die Ausfertigung von Satzungen,

 

3.

die Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen nach § 49.

 

(2) 1Die Verbandsgemeindeverwaltung hat bei Straßen, für die nach dem Landesstraßengesetz eine Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen; hierfür gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Die Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung trägt die Ortsgemeinde. 3Die Verbandsgemeindeverwaltung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde die Planung und Bauausführung Dritten übertragen; sie hat auf Antrag der Ortsgemeinde dieser die Unterhaltung zu überlassen. 4Für Bau und Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.

 

(3) Der Verbandsgemeinde obliegen im eigenen Namen

 

1.

die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben (§ 2 Abs. 2), soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

 

2.

der Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 

(4) 1Die Kasse der Verbandsgemeinde bildet mit den Kassen der Ortsgemeinden eine einheitliche Kasse im Sinne der §§ 106 und 107. 2Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105) können nur von der Verbandsgemeinde aufgenommen werden. 3Die Entscheidung über die Besorgung von Kassengeschäften durch eine Stelle außerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung (§ 107) trifft die Verbandsgemeinde.

 

(5) 1Absatz 1 gilt auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Betriebe, Einrichtungen, Stiftungen und der Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. 2Wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 einer Ortsgemeinde haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu ersetzen. 3Beauftragen Ortsgemeinden die Verbandsgemeinde mit der gesamten Planung und Bauleitung oder anderen Bauleistungen für einzelne Investitionsmaßnahmen, haben sie die Aufwendungen bei Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, zu ersetzen. 4Bei anderen Maßnahmen kann die Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz verlangen.

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