(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) 1Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. 2Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.

 

(3) 1Streitige Forderungen der Gemeinde gegen Bürgermeister und Beigeordnete werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. 2Ansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsmitglieder können vom Gemeinderat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder erlassen werden.

 

(4) Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt das Landeswaldgesetz.

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