(1) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. 2Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, darf die Gemeinde nur veräußern, wenn sie sich deren langfristige Nutzung sichert und sie die Aufgaben so nachweislich wirtschaftlicher erfüllen kann. 3Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zum Verkehrswert veräußert werden.

 

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 sinngemäß.

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