(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

 

1.

das Gemeindegliedervermögen (§ 83),

 

2.

das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen,

 

3.

wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtsfähigkeit und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder einer Satzung Sonderrechnungen geführt werden,

 

4.

rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für die Bediensteten der Gemeinde,

 

5.

rechtlich unselbständige Sondervermögen nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

 

(3)[1] Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die §§ 78, 79, 93, 94 und 102 bis 104 sowie § 105 Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.

Bis 10.02.2023:

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die §§ 78, 79, 93, 94 und 102 bis 105 sinngemäß anzuwenden.

 

(4) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. 2In diesem Falle sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts über die Haushaltswirtschaft anzuwenden; an die Stelle der Haushaltssatzung tritt jedoch der Beschluß über den Haushaltsplan. 3Von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 97 Abs. 3 kann abgesehen werden. 4Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden.

[1] Abs. 3 geändert durch LGPEK-RP. Anzuwenden ab 11.02.2023.

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