(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) 1Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
1. |
soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, |
2. |
im Übrigen aus Steuern |
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. 2Auf die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen sowie von Beiträgen für selbständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen kann die Gemeinde ganz oder teilweise verzichten. 3Im Übrigen kann die Gemeinde durch Satzung regeln, dass kommunale Abgaben nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum Aufkommen stehen.
(3) 1Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. 2Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. 3Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. 4Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 5Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. 6Dem Gemeinderat und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. 7Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Geber. 8Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten.9Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall zu bestimmen, unterhalb derer die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen nach Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 entfallen.
(4) Die Gemeinde darf Investitionskredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(5) 1Die kommunalen Gebietskörperschaften können allgemeine Deckungsmittel, soweit sie nicht aus Steuern und Umlagen stammen, zur Verringerung der sonst als Kosten zu berücksichtigenden Zinsen für Kredite ihren Einrichtungen mit Sonderrechnung oder Beteiligungen als Eigenkapital zur Verfügung stellen oder zur Verminderung von Beiträgen für Verkehrsanlagen verwenden. 2Auch Ortsgemeinden dürfen Mittel unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Einrichtungen der Verbandsgemeinde zur Verfügung stellen.