(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat

 

1.

[1]den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 92) sowie den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 93) zu prüfen,

Bis 31.12.2020:

1.

die Jahresrechnung (§ 94) oder den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 95n) und den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 95o Abs. 7) zu prüfen,

 

2.

[Bis 31.12.2020: die Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung oder ] [2]die Vorgänge der Finanzbuchhaltung und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses laufend zu prüfen,

 

3.

die [Bis 31.12.2020: Kassen oder ] [3]Finanzbuchhaltungen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen dauernd zu überwachen sowie die regelmäßigen und unvermuteten [Bis 31.12.2020: Kassenprüfungen oder ] [4]Prüfungen der Finanzbuchhaltungen vorzunehmen und

 

4.

die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, der Eigenbetriebe und der anderen Sondervermögen zu prüfen.

 

(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

 

1.

die Vorräte und Vermögensbestände zu prüfen,

 

2.

die Vergaben zu prüfen,

 

3.

die Wirtschaftsführung der Kommunalunternehmen, der Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen laufend zu prüfen,

 

4.

die Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin oder Aktionärin zu prüfen,[5] [Bis 30.06.2023: und]

 

5.

[6]die Jahresabrechnung einer rechtsfähigen kommunalen Stiftung des bürgerlichen Rechts, die die Gemeinde errichtet hat, zu prüfen und

 

6[7] [Bis 30.06.2023: 5].

die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

 

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat sich gutachtlich zu einer Planung oder Maßnahme zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45b es verlangt.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz). Anzuwenden bis 31.12.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz). Anzuwenden bis 31.12.2020.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz). Anzuwenden bis 31.12.2020.
[5] Geändert durch Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) sowie zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[6] Nr. 5 eingefügt durch Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) sowie zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[7] Geändert durch Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) sowie zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2023.

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