(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat
1. |
[1]den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 92) sowie den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 93) zu prüfen, |
Bis 31.12.2020:
1. |
die Jahresrechnung (§ 94) oder den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 95n) und den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 95o Abs. 7) zu prüfen, |
4. |
die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, der Eigenbetriebe und der anderen Sondervermögen zu prüfen. |
(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. |
die Vorräte und Vermögensbestände zu prüfen, |
2. |
die Vergaben zu prüfen, |
3. |
die Wirtschaftsführung der Kommunalunternehmen, der Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen laufend zu prüfen, |
4. |
die Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin oder Aktionärin zu prüfen,[5] [Bis 30.06.2023: und] |
5. |
[6]die Jahresabrechnung einer rechtsfähigen kommunalen Stiftung des bürgerlichen Rechts, die die Gemeinde errichtet hat, zu prüfen und |
6[7] [Bis 30.06.2023: 5]. |
die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. |
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat sich gutachtlich zu einer Planung oder Maßnahme zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45b es verlangt.
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