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Gemeindeordnung Schleswig-Holstein / §§ 120 - 131 Siebenter Teil Aufsicht

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§ 120 Kommunalaufsicht

1Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Gemeinden die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Gemeinden vor allem beraten und unterstützen.

§ 121 Kommunalaufsichtsbehörden

 

(1) Kommunalaufsichtsbehörde für die Gemeinden und für die kreisangehörigen Städte bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner ist die Landrätin oder der Landrat.

 

(2) Kommunalaufsichtsbehörde für die Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.

 

(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht der Landrätin oder dem Landrat Weisungen erteilen; es kann zur Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner die Landrätin oder den Landrat heranziehen.

 

(4) Ist in einer von der Landrätin oder dem Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Kreis zugleich als Gemeindeverband unmittelbar beteiligt, so entscheidet anstelle der Landrätin oder des Landrats das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.

§ 122 Auskunftsrecht

1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit - auch durch Beauftragte - über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte, Beschlüsse und Sitzungsniederschriften der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, auf Verlangen am Sitz der Kommunalaufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen.

§ 123 Beanstandungsrecht, einstweilige Anordnung

 

(1) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Recht verletzen, beanstanden und verlangen, d...

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