(1) 1Bürgerinnen und Bürger können die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihre Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen.

 

(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt besonders, wenn die Bürgerin oder der Bürger

 

1.

bereits mehrere öffentliche Ehrenämter innehat,

 

2.

ein geistliches Amt verwaltet,

 

3.

ein öffentliches Amt verwaltet, soweit die Anstellungsbehörde feststellt, dass das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit ihren oder seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,

 

4.

schon sechs Jahre als Mitglied der Gemeindevertretung tätig war oder ein öffentliches Ehrenamt ausgeübt hat,

 

5.

bereits mehrere Vormundschaften; Pflegschaften oder Betreuungen führt,

 

6.

häufig oder langdauernd von der Gemeinde geschäftlich abwesend ist,

 

7.

anhaltend krank ist,

 

8.

mindestens 80 Jahre alt ist,

 

9.

durch die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für den Haushalt der Familie besonders belastet wird.

 

(3) 1Ehrenbeamtinnen und -beamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person

 

1.

ihre Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder

 

2.

ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

3Wer abberufen wird, scheidet aus dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit aus. 4Die §§ 25 und 40a bleiben unberührt.

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