1Niemand darf gehindert werden, sich um eine Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder -beamter sowie als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger zu bewerben und die Tätigkeit auszuüben. 2Damit zusammenhängende Benachteiligungen am Arbeitsplatz sind unzulässig. 3Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. 4Wer als Ehrenbeamtin oder -Beamter oder ehrenamtlich als Bürgerin oder Bürger tätig ist, darf aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht aus diesem Grund entlassen, gekündigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden. 5Ihr oder ihm ist die für die Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.

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