(1) 1Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet; die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. 2Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet; sie sollen mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden über 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner die Gemeindevertretung beschließen, dass eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt wird. 2Für ihre oder seine Aufgaben gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. 3Mit Amtsantritt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters sind die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertretenden nach § 33 Abs. 1 und 2 neu zu wählen.
(3) 1Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt sie abweichend von Absatz 1 bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. 2Die §§ 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unberührt. 3Für die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten in diesen Fällen § 50 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6. 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. 5Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für amtsfreie Gemeinden, die ihre Verwaltungsgeschäfte auf eine andere Gemeinde oder auf ein Amt übertragen.
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Gemeindevertretung beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Gemeindedezernentin oder ein Gemeindedezernent zur Unterstützung ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung zugeordnet wird. 2Die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent wird auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung gewählt; für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 67 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. 4§ 16 Satz 2 der Amtsordnung findet keine Anwendung.