(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

 

(2) Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung, wenn

 

1.

zur Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder

 

2.

die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

 

(3) Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer

 

1.

die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

 

2.

am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

(4) 1Die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. 2Sie beginnt mit dem Amtsantritt.

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