(1) 1Die Stadtvertretung wählt die Stadträtinnen und Stadträte. 2Das Vorschlagsrecht steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Fraktionen und den einzelnen Mitgliedern der Stadtvertretung zu. 3Die Amtszeit beträgt nach näheres Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre.

 

(2) Zur Stadträtin oder zum Stadtrat kann nur gewählt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt.

 

(3) 1Vor der Wahl ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und -vertreter, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden. 2Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.

 

(4) 1Stadträtinnen und Stadträte sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit zu ernennen. 2Sie sind im Fall der Wiederwahl verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden sollen. 3Bei einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Stadträtin oder der Stadtrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen.4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Stadträtin oder der Stadtrat bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat. 5Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.

 

(5) Die Stadträtinnen und Stadträte leiten das ihnen zugewiesene Sachgebiet nach den Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

 

(6) Für die Stadträtinnen und Stadträte gilt § 25 entsprechend.

 

(7)[1] § 57 f gilt bei der Ernennung zur Stadträtin oder zum Stadtrat entsprechend.

[1] Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Rückkehrrechts für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte. Anzuwenden ab 18.03.2022.

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