(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
3. |
Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder |
(3) Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für
1. |
unerhebliche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, soweit deren Deckung gewährleistet ist und |
2. |
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen oder -auszahlungen, die aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen notwendig sind. |
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