Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Regelmäßig kommt bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ("Minijob") die vereinbarte Vergütung netto zur Auszahlung, da der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuer trägt. Gleichwohl sollte man sich davor hüten, hier eine Nettolohnvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, sondern die tarifliche Vergütung als Bruttolohn vereinbaren. Nettolohnvereinbarungen bergen das Risiko in sich, dass bei Wegfall der Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung als Nettolohn der Arbeitgeber an eine Nettolohnvereinbarung gebunden bleibt und zusätzlich mit den möglicherweise wesentlich höheren Abgaben, die dann allein er zu tragen hat, belastet ist.
Andererseits ist es zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzt. Dazu ist aber eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung notwendig, die sich bereits daraus ergeben kann, dass die Parteien ausgehend vom Bruttolohn nach Abzug der Pauschalsteuer einen bestimmten Nettolohn vereinbaren. Zu empfehlen ist aber eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung hierüber.
Ob von dieser Pauschalbesteuerung im Einzelfall überhaupt Gebrauch gemacht wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, denn § 40a Abs. 2 EStG eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn mit 2 % pauschal zu versteuern, begründet jedoch keine Verpflichtung hierzu. Vielmehr bleibt es dem Arbeitgeber regelmäßig unbenommen, sich auch in diesen Fällen die Besteuerung des geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmers nach dessen Steuerklasse durchzuführen. Dies ist auch unproblematisch, wenn z. B. Rentner oder Schüler geringfügig entlohnt beschäftigt werden, die die Steuerklasse I aufweisen, weil in diesen Fällen aufgrund des Eingangsfreibetrags keinerlei Lohnsteuerabzug stattfindet und in aller Regel die Einkünfte aus der geringfügigen Tätigkeit auch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer in diesen Fällen regelmäßig keine Einkommensteuer auslösen wird. Problematisch sind indes die Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Steuerklasse V aufweisen.
Der Arbeitgeber kann dieses Wahlrecht zur Vorlage der Steuerkarte nur nach billigem Ermessen ausüben, d. h. er hat die berechtigten Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 241 Abs. 2; § 315 BGB). Da er die Möglichkeit hat, die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, schrumpft sein Ermessen hier "auf Null", denn die Abrechnung nach der Steuerklasse kann dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile bringen (Steuerklasse V!), ohne dass sie für den Arbeitgeber irgendwelche Vorteile mit sich bringt. Sie ist daher auf Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer mit Sicherheit keine anderen Einkünfte, die dann bei der Einkommensteuererklärung zu einer Steuerpflicht führen, in dem Kalenderjahr erzielen wird, zumal die einheitliche Pauschalsteuer mit 2 % im Rahmen einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer nicht nachgeholt werden kann. Das BAG ist wesentlich großzügiger als die hier vertretene Auffassung. Der Arbeitgeber hat danach freies Ermessen bei der Wahl der Besteuerung und muss insbesondere nicht darauf hinweisen, dass er keine Pauschal-, sondern eine Regelbesteuerung vornimmt.
Nach § 31 SGB I ist eine abweichende Vereinbarung darüber, wer die Sozialversicherungsbeiträge zu tragen hat, unwirksam. Daher kann der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie ihm auferlegt sind, nicht auf den Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung abwälzen. Die eigenen Rentenversicherungsbeiträge, die seit 1.1.2013 anfallen, hat der Arbeitnehmer zu tragen.