Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, umgangssprachlich als Minijob bezeichnet, liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nur vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Weitere Voraussetzungen (z. B. Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit) sind nicht zu erfüllen. Ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist vom Arbeitgeber bei
- Beginn der Beschäftigung,
- Änderung des vereinbarten Arbeitsentgelts und bei
- Änderung der Geringfügigkeitsgrenze
zu prüfen.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt. Da der Mindestlohn zum 1.1.2024 von bisher 12,00 EUR pro Arbeitsstunde auf 12,41 EUR pro Arbeitsstunde erhöht wurde, hat dies auch eine Änderung der Geringfügigkeitsgrenze zur Folge. Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet:
Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)
Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Seit dem 1.1.2024 beträgt sie (12,41 EUR x 130 : 3 = 537,77 =) 538 EUR und gilt einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer.
Aufgrund der zum 1.10.2022 erfolgten Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze wurden Übergangsregelungen geschaffen, die – unter bestimmten Voraussetzungen – die Versicherungspflicht bis zum 31.12.2023 erhielten. Obwohl zum 1.1.2024 die Geringfügigkeitsgrenze erneut angehoben wurde, gelten keine Übergangsregelungen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt zwar mehr als 520 EUR, aber nicht mehr als 538 EUR beträgt, vom 1.1.2024 an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.
Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.
Phantomlohn
Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt – anders als im Steuerrecht – für laufendes Arbeitsentgelt das Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Hiernach ist das laufende Arbeitsentgelt beitragspflichtig, das geschuldet wird. Maßgebend ist daher der arbeitsrechtliche Anspruch auf das laufende Arbeitsentgelt. Dies gilt auch für die versicherungsrechtliche Prüfung, z. B. für die Beurteilung der Frage, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.
Phantomlohn entsteht, sobald ein Arbeitnehmer ein höheres als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem höheren, rechtlich zustehenden Arbeitsentgelt ist der Phantomlohn.
Die bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung häufigsten Ursachen für den Phantomlohn entstehen im Zusammenhang mit dem Anspruch
- auf Mindestlohn,
- auf tarifliche Bezahlung,
- bei Arbeit auf Abruf,
- auf Entgeltfortzahlung,
- bei Urlaub und
bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz.
4.1.1 Besonderheiten in der Rentenversicherung
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind generell rentenversicherungspflichtig. An dem Charakter einer geringfügigen Beschäftigung ändert sich dadurch nichts. Das ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die Addition von Beschäftigungen.
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Rentenversicherungspflicht kann durch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgewählt werden. Das gilt sowohl für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für Beschäftigungen, die im Haushalt ausgeübt werden und für die das Haushaltsscheckverfahren gilt.
Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind rentenversicherungsfrei, sodass sie bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen müssen. Ein Verzicht auf die kraft Gesetzes bestehende Rentenversicherungsfreiheit ist allerdings möglich.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss durch den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beantragt werden (§ 6 Abs. 1b, Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI). Zu diesem Zweck ist dem Arbeitgeber ein schriftlicher oder elektronischer Antrag zu übergeben bzw. zu übermitteln. Der Antrag kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird mit Beginn der Beschäftigung wirksam, wenn der Antrag noch im Monat des Beschäftigungsbeginns beim Arbeitgeber eingeht. Wird der Antrag später im Laufe der Beschäftigung gestellt, wirkt er ab dem Beginn des Monats, in dem der A...