Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind generell rentenversicherungspflichtig. An dem Charakter einer geringfügigen Beschäftigung ändert sich dadurch nichts. Das ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die Addition von Beschäftigungen.
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Rentenversicherungspflicht kann durch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgewählt werden. Das gilt sowohl für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für Beschäftigungen, die im Haushalt ausgeübt werden und für die das Haushaltsscheckverfahren gilt.
Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind rentenversicherungsfrei, sodass sie bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen müssen. Ein Verzicht auf die kraft Gesetzes bestehende Rentenversicherungsfreiheit ist allerdings möglich.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss durch den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beantragt werden (§ 6 Abs. 1b, Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI). Zu diesem Zweck ist dem Arbeitgeber ein schriftlicher oder elektronischer Antrag zu übergeben bzw. zu übermitteln. Der Antrag kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird mit Beginn der Beschäftigung wirksam, wenn der Antrag noch im Monat des Beschäftigungsbeginns beim Arbeitgeber eingeht. Wird der Antrag später im Laufe der Beschäftigung gestellt, wirkt er ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber vorliegt.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Befreiung mit der 1. Entgeltabrechnung nach Zugang des Antrags auf Befreiung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Antrags auf Befreiung – über das elektronische Meldeverfahren (Personengruppenschlüssel 6500) nach § 28a SGB IV der Minijob-Zentrale meldet.
Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Ein Widerspruch seitens der Minijob-Zentrale ist beispielsweise möglich, wenn sie feststellt, dass allgemein Versicherungspflicht besteht, weil bei Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen diese zu addieren sind.
Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung am: 21.5.2024
Eingang des Antrags auf Befreiung beim Arbeitgeber am: 27.5.2024
elektronische Meldung des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale am: 12.6.2024
Die Minijob-Zentrale widerspricht nicht
Beginn der Befreiung: 21.5.2024
Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung am: 13.5.2024
Eingang des Antrags auf Befreiung beim Arbeitgeber: 7.6.2024
elektronische Meldung des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale am: 12.6.2024
Die Minijob-Zentrale widerspricht nicht
Beginn der Befreiung: 1.6.2024
Bei einer späteren Meldung des Arbeitgebers wirkt die Befreiung ab Beginn des Monats, der auf den Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist der Einzugsstelle folgt.
Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung am: 13.5.2024
Eingang des Antrags auf Befreiung beim Arbeitgeber: 7.6.2024
elektronische Meldung des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale am: 26.7.2024
Die Minijob-Zentrale widerspricht nicht
Beginn der Befreiung: 1.9.2024
Meldeverfahren:
Anmeldung zum 13.5.2024
Grund der Abgabe: 10
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6100
Abmeldung zum: 31.8.2024
Grund der Abgabe: 32
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6100
Anmeldung zum: 1.9.2024
Grund der Abgabe: 12
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6500
Wenn der Eintritt von Versicherungspflicht vermieden werden soll, sollte bereits bei der Einstellung der Antrag auf Befreiung ausgefüllt bzw. übermittelt werden, um die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Meldung zu schaffen.
Liegt eine insgesamt geringfügig entlohnte Mehrfachbeschäftigung vor, hat die Minijob-Zentrale die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über das Vorliegen der Befreiung und den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung zu informieren. Da eine Befreiung für alle Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Befreiungszeitraumes gilt, sind die Entgeltabrechnungen der weiteren Arbeitgeber ggf. zu korrigieren.
Ein förmlicher Befreiungsbescheid seitens der Minijob-Zentrale wird nicht erteilt.
Der Arbeitgeber hat den Befreiungsantrag des geringfügig entlohnten Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Auf diesem Antrag muss der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber vermerkt sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV).