Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Die steuerliche Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse lehnt sich eng an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Demzufolge gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auch im Steuerrecht. Allerdings gibt es im Steuerrecht neben der Möglichkeit, das Entgelt aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis individuell nach Maßgabe der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale zu besteuern, 2 Pauschalbesteuerungstatbestände: nämlich zum einen mit einer einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2 EStG), wenn Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden, oder aber mit 20 % in den Fällen, in denen aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis im jeweiligen Monat weniger als 450 EUR an Arbeitslohn gezahlt wird, dieses Beschäftigungsverhältnis jedoch wegen der Zusammenrechnungsvorschriften bei der Sozialversicherung insgesamt sozialversicherungspflichtig bleibt.
5.1.1 Steuerrechtliche Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse
Das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gehört stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn muss aber nicht nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) individuell versteuert werden, sondern es besteht auch die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte durch den Arbeitgeber. Diese Pauschalbesteuerung ist dann außerordentlich attraktiv, wenn sie mit dem einheitlichen Steuersatz von 2 % (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer) vorgenommen werden kann. Voraussetzung für die Anwendung der sog. einheitlichen Pauschsteuer ist das Vorliegen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV, bei der arbeitgeberseitig Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung erbracht werden. Ob von dieser Pauschalbesteuerung im Einzelfall Gebrauch gemacht wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, denn § 40a Abs. 2 EStG eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn mit 2 % pauschal zu versteuern, begründet jedoch keine Verpflichtung hierzu. Vielmehr bleibt es dem Arbeitgeber regelmäßig unbenommen, auch in diesen Fällen den Steuerabzug nach Maßgabe der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers durchzuführen. Dies ist auch unproblematisch, wenn z. B. Rentner oder Schüler geringfügig entlohnt beschäftigt werden, für die die Steuerklasse I zur Anwendung kommt, weil in diesen Fällen aufgrund des Eingangsfreibetrags keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Problematisch sind indes die Fälle, in denen beim Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse V zur Anwendung käme; in diesen Fällen könnte der Arbeitgeber im Hinblick auf die ihn treffende arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht gehalten sein, von der Pauschalbesteuerungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, zumal die einheitliche Pauschsteuer mit 2 % im Rahmen einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer nicht nachgeholt werden kann und darüber hinaus der Arbeitgeber nicht gehindert ist, die einheitliche Pauschsteuer im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf diesen abzuwälzen.
Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, dessen Arbeitsentgelt zwar die Grenze von 450 EUR im Monat nicht überschreitet, für das aber keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden, weil beispielsweise mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden und deren (Gesamt-)Entgelt im Hinblick auf die Zusammenrechnungsvorschriften bei der Sozialversicherung insgesamt die Grenze von 450 EUR übersteigt, so besteht weiterhin die Möglichkeit, die Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis mit einem Pauschsteuersatz von 20 % zu erheben (§ 40 Abs. 2a EStG). Allerdings sollte in diesen Fällen geprüft werden, ob eine individuelle Versteuerung nicht günstiger ist.
Der Arbeitnehmer A übt seit Mai 2019 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber X aus, die monatlich mit 300 EUR vergütet wird. Der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert.
Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Der Arbeitgeber hat pauschale Beiträge zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % und auch pauschale Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % zu entrichten. Für den Arbeitnehmer besteht ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses darüber hinaus Rentenversicherungspflicht (Arbeitnehmeranteil = 3,6 % von 300 EUR), von der sich der Arbeitnehmer jedoch befreien lassen kann. Die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer kann der Arbeitgeber nach § 40a Abs. 2 EStG i. H. v. 2 % ebenfalls pauschalieren. Für den Arbeitgeber ergibt sich daraus folgende Belastung:
Entgelt: |
300 EUR |
15 % pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung |
45 EUR |
13 % pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung |
39 EUR |
2 % einheitliche Pauschsteuer |
6 EUR |
Der Arbeitnehmer B übt seit Ap...