§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

 

(1) Dieses Gesetz trifft ergänzende und beschränkende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2).

 

(2) 1Daneben setzt dieses Gesetz in den Abschnitten 5, 6 und 9 die Artikel 32 bis 34, 41 bis 49 und 53 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9) um. 2Im Übrigen wird die Richtlinie (EU) 2016/680 26 im Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt sowie in den jeweiligen Fachgesetzen umgesetzt.

 

(3) Ferner trifft dieses Gesetz Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 fallen.

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. 2§ 25 gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

 

(2) 1Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen und Stellen des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679, unmittelbar gilt.

 

(4) Soweit die Tätigkeit öffentlicher Stellen dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 unterfällt, gilt dieses Gesetz nur, soweit nach § 1 Abs. 2 Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 getroffen werden.

 

(5) 1Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. 3Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, findet Anwendung.

 

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

 

(7) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Einschränkungen:

 

1.

Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie und ihre Vereinigungen die §§ 17 bis 20, 23, 24 und 26. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die für nicht öffentliche Stellen zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, mit Ausnahme der §§ 5 bis 16 und 38 des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

2.

3Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlichrechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen gilt § 26. 4Im Übrigen gelten anstelle dieses Gesetzes die für nicht öffentliche Stellen zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

3.

5Für Organe der Rechtspflege gilt dieses Gesetz nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

 

4.

6Für den Landesrechnungshof gilt dieses Gesetz nur, soweit er Verwaltungsangelegenheiten wahrnimmt.

§ 3 Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 auf Tätigkeiten. die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen

 

(1) Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 auch Anwendung auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind, noch gespeichert werden sollen.

 

(2) 1Abweichend von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

 

1.

zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 28 nichts anderes bestimmt ist,

 

2.

in Begnadigungsverfahren, soweit in § 29 nichts andere...

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