Zusammenfassung
Mit dem "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" wird erstmals der Begriff des "Arbeitsvertrags" gesetzlich definiert. Der Gesetzgeber fügt in das BGB einen neuen § 611a ein. Der Bundestag hat die Gesetzesänderung am 21.10.2016 verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25.11.2016 zugestimmt.
1 Wortlaut und Zweck des neuen § 611a BGB
Die Vorschrift lautet:
§ 611a BGB Arbeitsvertrag
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Mit der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrags sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 18/9232, S. 31) missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindert und die Rechtssicherheit der Verträge erhöht werden. Das Gesetz legt fest, wer Arbeitnehmer ist. Die Definition erfolgt weitgehend unter wörtlicher Wiedergabe der Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
2 Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Vertragsverhältnissen
Weisungen des Arbeitgebers können sich (wie bereits in § 106 GewO geregelt) auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit beziehen, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift nichts anderes ergibt. Im Umkehrschluss aus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ist im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wodurch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden könne. Hierbei sind auch solche Besonderheiten oder Eigenarten einer Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich etwa in Branchen und Bereichen ergeben, die Spezifika aufgrund grundrechtlich geschützter Werte aufweisen (wie z. B. aufgrund der Rundfunk-, Presse- oder Kunstfreiheit).
Für den Fall, dass sich der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung als Arbeitsverhältnis die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgebend. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.