Das Tarifvertragsgesetz (TVG) gestaltet die im Grundgesetz verankerte Tarifautonomie aus. Es regelt unter anderem das Zustandekommen und die Wirkungen eines Tarifvertrages.
Parteien eines Tarifvertrags sind nach § 2 Abs. 1 TVG Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (Verbandstarifvertrag) oder einzelne Arbeitgeber (Haustarifvertrag).
Tarifverträge gelten gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend (Normwirkung) nur zwischen beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien. Die Tarifbindung ergibt sich in der Regel aus der beiderseitigen Verbandsmitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 TVG). Ist ein Arbeitnehmer Mitglied von ver.di und der ihn beschäftigende Arbeitgeber bspw. Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbands, so finden auf den Arbeitsvertrag alle Tarifverträge Anwendung, die die beiden Tarifvertragsparteien für den einschlägigen räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich geschlossen haben.
Ein nicht organisierter Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen. Zum Zeitpunkt des Beitritts zur Gewerkschaft stehen ihm dann diese Leistungen zu. Im öffentlichen Dienst werden die tarifvertraglichen Leistungen allerdings aufgrund einer arbeitsvertraglichen Einbeziehung (Bezugnahmeklausel) unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft gewährt.
In der Regel bieten die Arbeitgeberverbände sowohl eine Vollmitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft) als auch eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (Gastmitgliedschaft bzw. OT-Mitgliedschaft) an. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das BAG hat in seinem Urteil vom 21.1.2015 die Anforderungen an eine OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband dargestellt und die bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Gastmitglieder unterliegen nicht den tariflichen Regelungen. Sie genießen aber einzelne Vorzüge eines Arbeitgeberverbandes, wie etwa Rechtsinformationen und rechtliche Beratung. Wichtig ist, dass es eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Vollmitgliedern und Gastmitgliedern gibt. Gastmitglieder dürfen auf tarifpolitische Entscheidungen des Arbeitgeberverbandes keinen unmittelbaren Einfluss haben. Eine OT-Mitgliedschaft eines Arbeitgebers ist nur möglich, wenn dies in einer rechtswirksamen Satzung des Arbeitgeberverbandes vorgesehen ist. Bei einer Satzungsänderung muss diese beschlossen, notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Eintragung wirkt demgemäß nicht auf den Tag der Beschlussfassung zurück.
Ein nicht organisierter Arbeitgeber kann sich durch den Eintritt in einen Arbeitgeberverband einem (Unternehmens) Arbeitskampf entziehen, sog. Flucht in einen Arbeitgeberverband. Es gelten dann die von diesem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge samt der sich aus den Tarifverträgen ergebenden Friedenspflicht.
Umgekehrt kann sich ein Arbeitgeber nicht ohne Weiteres den tarifvertraglichen Regelungen durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband entziehen, da die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG bestehen bleibt, bis der Tarifvertrag endet (Nachbindung oder Fortgeltung).
Wesentlich für die Bestimmung des Zeitraums der Nachbindung ist die Frage, wann ein Tarifvertrag endet. Nach dem BAG ist das bereits der Fall, wenn der Tarifvertrag nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Verband geändert werde. Eine davon unabhängige zeitliche Begrenzung der Nachbindung lehnt das BAG unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut ab. Es gibt Stimmen in der Literatur, die auch für andere Fälle das Ende der Nachbindung befürworten. Beispielsweise, wenn eine an sich mögliche Kündigung des Tarifvertrages durch den Arbeitgeberverband unterbleibt. Die unterlassene Kündigung könne dem ausgeschiedenen Mitglied nicht mehr zugerechnet werden. Restriktiver wird in Analogie des § 613a Abs. 1 Satz 2 eine Beschränkung der Nachbindung auf ein Jahr vertreten. Nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband abgeschlossene Tarifverträge gelten für die Ausgetretenen nicht. Es wirken aber die bereits abgeschlossenen Tarifverträge nach, d. h. nach Ablauf eines Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere ggf. arbeitsvertragliche Regelung ersetzt werden.
Nach dem Austritt eines Arbeitgebers aus einem Arbeitgeberverband gelten für die Beschäftigten die zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Tarifverträge weiter, bis die Tarifverträge enden. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband eingestellt wurden..
Ist der Tarifvertrag beendet, greift die Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG. Der Tarifvertrag bleibt bis zum Abschluss einer anderen (in der Regel einzelvertraglich abgeschlossene) Abmachung anwendbar.
Die ablösende Abmachung wird insbesondere mit den neu eingestellten Arbeitnehmern zustande kommen, denen ein entsprechender Arbeitsvertrag vorgelegt wird. Für die Arbeitnehmer, die der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG bereits unterfallen, wird in der Regel die neue Abmachung durch vertragliche Änd...