Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine sog. Bezugnahmeklausel, d. h. im Arbeitsvertrag wird die Anwendung eines Tarifvertrags vereinbart, unabhängig davon, ob der Beschäftigte Gewerkschaftsmitglied ist oder nicht. Die Arbeitsvertragsmuster des öffentlichen Dienstes enthalten die Formulierung "bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich … und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung". Hierdurch werden die nicht tarifgebundenen Beschäftigten den tarifgebundenen gleichgestellt und es gilt im Betrieb ein einheitlicher Tarifvertrag für alle.
Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern war damit nach alter Rechtsprechung ein Tarifvertrag grundsätzlich dynamisch vereinbart. Ebenso bei tarifgebundenen Arbeitgebern. Bei diesen wandelte sich jedoch die Verweisung im Falle eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband in eine statische um, d. h. nach einem Austritt aus dem Arbeitgeberverband wurden keine weiteren Entgelterhöhungen und Tarifvertragsänderungen umgesetzt. Hintergrund dieser Rechtsfolge war, dass die Nachbindung an den weitergeltenden Tarifvertrag nur bis zu seinem Ende, also seiner Änderung, anhält, § 3 Abs. 3 TVG. Die Bezugnahmeklausel wurde so ausgelegt, dass die Geltung der Regelungen des TVG auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer vertraglich angeordnet war.
. Das BAG hat diese Rechtsprechung für die Bezugnahmeklauseln unter Berufung auf die Unklarheitsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB aufgegeben, die ab dem 1.1.2002 vereinbart worden sind. Die üblicherweise verwendeten Formulierungen seien als dynamische Klausel auszulegen mit der Folge, dass sie künftige Änderungen des Tarifvertrages immer mit einbeziehen. Im Falle eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband, eines Branchenwechsels oder der Übernahme des Arbeitgebers durch einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kommt es daher nicht mehr zu einer "Einfrierung" der in Bezug genommenen Regelungen In diesen Fällen soll die Verpflichtung des Arbeitgebers weiterhin fortbestehen, den genannten Tarifvertrag anzuwenden und zukünftige Tariferhöhungen umzusetzen. Es bleibt bei einer dynamischen Verweisung auf das Tarifrecht.
Will der Arbeitgeber diese Rechtsfolge vermeiden, muss er die Bezugnahmeklausel so formulieren, dass die Qualität als statische Verweisung deutlich wird.
Arbeitsvertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen mit einer dynamischen Verweisung auf die gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge:
Dies ist grds. eine Gleichstellungsabrede, d. h. der Arbeitgeber will die tarifgebundenen und die nicht tarifgebundenen Beschäftigten gleichstellen. Im Falle eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband wirken die Tarifverträge statisch nach, d. h. Tarifvertragsänderungen und Lohnrunden finden keine Anwendung.
Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2002 geschlossen mit einer dynamischen Verweisung auf die gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge:
Auch nach einem Austritt aus dem Arbeitgeberverband ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle nachfolgenden Tarifvertragsänderungen, Lohnrunden und ergänzenden Tarifverträge anzuwenden, eine sog. ewige Tarifdynamik. Zur Abhilfe könnte der klarstellende Hinweis im Arbeitsvertrag aufgenommen werden, dass die Tarifgebundenheit eine auflösende Bedingung für diese Vereinbarung darstellt.
Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, können in Verträgen Möglichkeiten aufgezählt werden, die einer Fortsetzung der Tarifbindung entgegenstehen. Denkbar ist aber auch eine sog. Tarifwechselklausel oder große dynamische Bezugnahmeklausel, die auf den für den Arbeitgeber jeweils maßgebenden Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verweist.