Der Arbeitgeber kann freiwillige Ersatzkräfte einstellen, um die wirtschaftlichen Folgen eines Streik zu mindern, er darf auch durch Streik ausgefallene Arbeiten an Dritte vergeben.[1]

Wenn ein Arbeitgeber während eines Streiks für die nicht streikenden Arbeitnehmer Überstunden, Schichtverschiebungen und kurzfristige Versetzungen anordnet, so hat er dies dem Betriebsrat im Voraus unter Namensnennung mitzuteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG müssen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zurücktreten, wenn sie geeignet sind, die Arbeitskampffreiheit des Arbeitsgebers einzuschränken, so dass arbeitskampfbedingte Einstellungen, Versetzungen und Änderungen der Arbeitszeit während eines Arbeitskampfs nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Die Abwehrmaßnahmen des Arbeitgebers werden jedoch durch die bloße Unterrichtung des Betriebsrats nicht nennenswert beeinträchtigt. Zudem ist eine Unterrichtung notwendig, damit der Betriebsrat erkennen kann, ob etwa die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden oder die Maßnahme nicht doch der Mitbestimmung unterliegt, weil sie nicht arbeitskampfbedingt ist.[2]

[2] BAG, Beschl. v. 10.12.2002 – 1 ABR 7/02,

NZA 2004, 223; zu Recht kritisch: Hermann Reichold, Der Betriebsrat – Ein "Trojanisches Pferd" im Arbeitskampf, NZA 2004, 247.

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