§ 4 Abs. 2 BGleiG sieht vor, dass bei der Gewährung von Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die mittelvergebenden Dienststellen sicherstellen, dass diese die Grundzüge des BGleiG anwenden. Dies kann durch vertragliche Vereinbarung oder durch eine Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid geschehen. Was unter den "Grundzügen dieses Gesetzes" zu verstehen ist, definiert das BGleiG nicht. Insofern bleibt für die mittelvergebende Stelle ein gewisser Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Sie darf etwa für kleine Einrichtungen eine flexiblere Anwendung der Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes in Betracht ziehen. Die Einhaltung der Grundzüge dieses Gesetzes soll zudem auch mit den Stellen außerhalb der Bundesverwaltung vereinbart werden, die mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Damit ist von der Regelung auch der Fall erfasst, dass "Dienststellen nach § 3 Nr. 5 Geldzuwendungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gewähren, welche keine institutionelle Förderung i. S. v. Satz 1 darstellen".[1] Zu denken ist hier etwa an die Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungseinrichtungen Otto Guercke e. V.

[1] BT-Drs. 18/3784 S. 83.

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