Das BGleiG kennt allerdings anders als einige Landesgleichstellungsgesetze[1] keine Verpflichtung zur (internen und/oder externen) Stellenausschreibung. Es hält in § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG freilich zur Ausschreibung freier Arbeitsplätze an ("soll"). Danach soll ein freier Arbeitsplatz ausgeschrieben werden, "wenn in einem Bereich Frauen oder Männer unterrepräsentiert sind" (s. zum Begriff der Unterrepräsentanz unter 3.1.3 und 3.2.3). Ziel ist es, durch die Ausschreibung die Zahl der Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts zu erhöhen. § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG ist bereits bei einer hausinternen oder dienststellenübergreifenden Ausschreibung Genüge getan. Allerdings soll nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BGleiG der Arbeitsplatz öffentlich ausgeschrieben werden, wenn das Ziel einer höheren Zahl von Bewerbern des unterrepräsentierten Geschlechts zu erreichen, weder durch eine hausinterne noch durch eine dienststellenübergreifende Ausschreibung erreicht werden kann. Unter öffentlicher Ausschreibung ist eine Ausschreibung zu verstehen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis auch außerhalb der Dienststelle richtet. Sie kann etwa durch Bekanntgabe auf dem Arbeitgeberportal der Agentur für Arbeit, in der Tages- oder Wochenpresse, in Anzeigeblättern oder Amtsblättern sowie durch Veröffentlichung im Internet erfolgen. Die Dienststelle hat einen Beurteilungsspielraum, ob sie zunächst lediglich hausintern oder im Geschäftsbereich oder parallel zugleich öffentlich ausschreibt.

[1] § 9 Abs. 1 Satz 1 ChancenG, § 5 Abs. 1 und 2 LGG Berlin, § 7 Abs. 1 LGG Brdbg, § 7 Abs. 2 HmbGleiG, § 9 Abs. 1 Satz 1 HGlG, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 NGG, § 8 Abs. 1 und 3 LGG NRW, § 7 Abs. 1 Satz 1 LGG RLP, § 10 Abs. 1 Satz 1 LGG Saar, § 7 Abs. 1 Satz 1 GStG.

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