§ 6 BGleiG zwingt die Dienststellen zur Aufnahme bestimmter inhaltlicher Regelungen in die Ausschreibung. So müssen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BGleiG zunächst Angehörige des in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentierten Geschlechts verstärkt zur Bewerbung aufgefordert werden. Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts sind mithin durch einen entsprechenden Hinweis besonders zur Bewerbung anzuhalten. Dies erscheint sachangemessen. Denn nur durch eine ausdrückliche Aufforderung an geeignete Personen des unterrepräsentierten Geschlechts, sich zu bewerben, kann die Zahl möglicher Bewerberinnen oder Bewerber gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG erhöht werden. Die besondere Aufforderung an das unterrepräsentierte Geschlecht, sich zu bewerben, ist auch nach dem Inkrafttreten des AGG zulässig. Denn das AGG erlaubt in § 5 ausdrücklich auch "positive Maßnahmen", wenn dadurch bestehende Nachteile tatsächlicher oder struktureller Art verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

Jede Ausschreibung – explizit auch die für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen – muss zudem den Hinweis enthalten, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann, § 6 Abs. 1 Satz 4, 1. HS BGleiG.[1] Hiervon darf nach § 6 Abs. 1 Satz 4, 2. HS BGleiG nur abgesehen werden, wenn dem "zwingende dienstliche Belange" entgegenstehen. An das Vorliegen "zwingender dienstlicher Belange" sind hohe Anforderungen zu stellen. Voraussetzungen ist, dass bei einer Arbeitsplatzteilung die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung durch die Dienststelle konkret beeinträchtigt wird und dem nicht mit dienstlichen und organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen entgegengewirkt werden kann. Dafür genügen die negativen Auswirkungen für die Dienststelle, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise die mit der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Erschwernisse, die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation und die Tatsache, dass der Stelleninhaber nicht voll zur Verfügung steht, nicht.[2] Auch reine fiskalische Interessen rechtfertigen nicht die Annahme entgegenstehender "zwingender dienstlicher Belange".[3] Vielmehr müssen nach Zweckbestimmung und Zielsetzung der Norm bei einer Teilung des Arbeitsplatzes hiervon unabhängig schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen.[4]

§ 6 Abs. 3 BGleiG verlangt darüber hinaus, dass in der Arbeitsplatzausschreibung die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes festgelegt und das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs niedergelegt sein müssen.

[1] S. hierzu die Landesbestimmungen § 9 Abs. 2 ChancenG¸ Art. 7 Abs. 2 BayGlG; § 7 Abs. 1 HmbGleiG; § 9 Abs. 13 HGlG; § 7 Abs. 2 GlG M-V; § 8 Abs. 6 LGG NRW; § 7 Abs. 2 LGG RLP; § 12 Abs. 1 GstG. Deutlich weniger weitereichend § 7 Abs. 3 Satz 1 LGG Brdbg, § 11 Abs. 1 Satz 3 NGG und § 6 Abs. 2 SächsFFG, wonach nur auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen ist. Nach § 10 Abs. 3 LGG Saar ist die Möglichkeit zur geteilten Ausschreibung lediglich zu prüfen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GleichstG TH sind Stellen nur dann in Teilzeitform auszuschreiben, wenn sich die Stelle hierfür "eignet". Das LGG Brem, LGG Berlin und FrFG kennen überhaupt keine entsprechenden Vorgaben.
[2] VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.7.2017, 4 S 1764/16, NVwZ-RR 2017 S. 926, für die Ablehnung eines (Eltern-)Teilzeitverlangens.
[3] VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.7.2017, 4 S 1764/16, NVwZ-RR 2017 S. 926, für die Ablehnung eines (Eltern-)Teilzeitverlangens.
[4] Von Roetteken, ZTR 2017 S. 63, 67.

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