Es bestehen folgende inhaltlich Vorgaben für den Gleichstellungsplan:
3.3.2.1 Keine personenbezogenen Daten
Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten, § 13 Abs. 5 BGleiG. Insbesondere ist hierauf bei der Bestandsaufnahme besonderes Augenmerk zu legen.
3.3.2.2 Bestandsaufnahme mit Ist-Soll-Vergleich
Grundlage jedes Gleichstellungsplans bildet nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG eine Bestandsaufnahme. Diese beinhaltet die Beschreibung der Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle und die Auswertung der bisherigen Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen für die vergangenen 4 Jahre. Sie muss sich auf den 30.6. des Jahres seiner Erstellung beziehen, § 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG. Über die konkreten Inhalte der Situationsbeschreibung sowie der Auswertung gibt § 13 BGleiG nur wenig Vorgaben. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG gehört zur Bestandsaufnahme zwingend lediglich die Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen haben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben. Neben diesen zwingend von der Dienststelle zu beachtenden Vorgaben, ist es dieser überlassen, den Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG durch geeignete Kategorien auszufüllen und die für den Vergleich der Situation von Frauen und Männern erforderlichen Parameter zu entwickeln. Wichtig ist nur, dass sich die Auswertung auf die einzelnen Bereiche (vgl. § 3 Nr. 3 BGleiG) bezieht. Beanstandungswürdig ist der Gleichstellungsplan nur, wenn die Dienststelle diesen Rahmen verlässt und einen anderen als den in § 11 Abs. 1 BGleiG beschriebenen Zweck verfolgt oder sonstigen Vorgaben des BGleiG zuwiderhandelt.
Die Ist-Beschreibung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG kann neben der Darstellung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse mit Frauen und Männern in absoluter und relativer Zahl (in Prozent) jeweils bezogen auf die einzelnen Bereiche v.a. auch vergleichende Angaben zur geschlechterbezogenen Anzahl der Bewerbungen und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen sowie zur Teilnahme an Fortbildungen und Dienstreisen und zur Inanspruchnahme der Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit umfassen. So kann darin niedergelegt werden, in welchem Anteil sich Frauen und in welchem Anteil sich Männer auf ausgeschriebene Stellen beworben haben. Zweitens kann dargelegt werden, wie viele Frauen und Männer zu Vorstellungsgesprächen oder zu besonderen Auswahlverfahren eingeladen wurden. Viertens bietet sich auch die Dokumentation an, mit welchem Anteil weibliche und männliche Beschäftigte an Fortbildungen und Dienstreisen teilgenommen haben.
Wenn es einen vorhergehenden Gleichstellungsplan gibt, so muss im neuen Gleichstellungsplan zwingend auch ein Ist-Soll-Vergleich aufgenommen werden. Insbesondere sind Ziele, die der bisherige Gleichstellungsplan vorsah, welche aber nicht erreicht wurden, aufzulisten. Zudem sind die Gründe, warum die jeweils festgesetzten Ziele nicht erreicht wurden, niederzulegen.
3.3.2.3 Aufnahme von Zielvorgaben
In jedem Gleichstellungsplan sind bestimmte Ziele festzulegen. Da deren Erreichen im nachfolgenden Gleichstellungsplan zu überprüfen ist, müssen diese möglichst klar und deutlich formuliert sein. Zu den zwingenden Zielvorgaben, die zu treffen sind, gehört nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BGleiG die Festlegung, wie bis zu dem Ende der Geltungsdauer des Gleichstellungsplans die Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern in den einzelnen Bereichen nach § 3 Nr. 2 BGleiG möglichst abgebaut und wie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit verbessert werden soll, insbesondere wie Männer motiviert werden können, entsprechende Vereinbarkeitsangebote stärker in Anspruch zu nehmen. Soweit es um Arbeitsplätze nach § 3 Nr. 1 BGleiG geht, müssen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BGleiG zudem zwingend konkrete Zielvorgaben zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Vorgesetzten- und Leitungsebene benannt werden.
Um die Ziele möglichst verständlich und anschaulich zu beschreiben, sollten sämtliche Zielvorgaben – sofern möglich – in Prozent- und Zahlenangaben angegeben werden.
Die im Gleichstellungsplan aufgenommenen Zielvorgaben binden die Dienststelle freilich nicht. Auch der einzelne Bewerber kann aus dem darin geregelten Geschlechteranteil oder den sonstigen Regelungen des Gleichstellungsplans keinen individuellen Anspruch auf Besetzung einer bestimmten Stelle ableiten. Die Stellenbesetzung selbst richtet sich vielmehr ausschließlich nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 BGleiG und den allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen. Jedoch haben sich die Personalverantwortlichen ständig mit den Zielvorhaben des Gleichstellungsplans auseinanderzusetzen. Sie haben die erkennbar drohende Nichterfüllung durch gegensteuernde Maßnahmen zu verhindern und – falls plangemäße Personalpolitik nicht gelingt – diese bei der Aktualisierung nach 2 Jahren bzw. im n...