In jedem Gleichstellungsplan sind bestimmte Ziele festzulegen. Da deren Erreichen im nachfolgenden Gleichstellungsplan zu überprüfen ist, müssen diese möglichst klar und deutlich formuliert sein. Zu den zwingenden Zielvorgaben, die zu treffen sind, gehört nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BGleiG die Festlegung, wie bis zu dem Ende der Geltungsdauer des Gleichstellungsplans die Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern in den einzelnen Bereichen nach § 3 Nr. 2 BGleiG möglichst abgebaut und wie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit verbessert werden soll, insbesondere wie Männer motiviert werden können, entsprechende Vereinbarkeitsangebote stärker in Anspruch zu nehmen. Soweit es um Arbeitsplätze nach § 3 Nr. 1 BGleiG geht, müssen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BGleiG zudem zwingend konkrete Zielvorgaben zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Vorgesetzten- und Leitungsebene benannt werden.
Um die Ziele möglichst verständlich und anschaulich zu beschreiben, sollten sämtliche Zielvorgaben – sofern möglich – in Prozent- und Zahlenangaben angegeben werden.
Die im Gleichstellungsplan aufgenommenen Zielvorgaben binden die Dienststelle freilich nicht. Auch der einzelne Bewerber kann aus dem darin geregelten Geschlechteranteil oder den sonstigen Regelungen des Gleichstellungsplans keinen individuellen Anspruch auf Besetzung einer bestimmten Stelle ableiten. Die Stellenbesetzung selbst richtet sich vielmehr ausschließlich nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 BGleiG und den allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen. Jedoch haben sich die Personalverantwortlichen ständig mit den Zielvorhaben des Gleichstellungsplans auseinanderzusetzen. Sie haben die erkennbar drohende Nichterfüllung durch gegensteuernde Maßnahmen zu verhindern und – falls plangemäße Personalpolitik nicht gelingt – diese bei der Aktualisierung nach 2 Jahren bzw. im nächsten Gleichstellungsplan zu begründen.
Nach § 13 Abs. 3 BGleiG hat der Gleichstellungsplan für jede Zielvorgabe konkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organisatorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe zu benennen. Dazu gehört insbesondere auch die Angabe von Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit, wie z. B. familiengerechte Arbeitszeiten. Als Teil der Personalentwicklung kann auch die Fortbildung von Frauen gehören. Zu bedenken ist, dass u. U. nur über Fort- und Weiterbildung ein ausreichendes Potenzial zur Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zur Verfügung steht.